i TSchG ist somit erfüllt. Auch hat der Berufungsbeklagte wissentlich und willentlich auf seiner Kuh B. das Logo angebracht und sie so auf die Weide C., welche an schönen Tagen von unzähligen Wandersleuten passiert werde, gebracht, womit er vorsätzlich gehandelt und auch den subjektiven Tatbestand von Art. 28 Abs. 1 lit. i TSchG erfüllt hat. Auf die Abnahme der vom Berufungsbeklagten gestellten Beweisanträge kann verzichtet werden, zumal der Sachverhalt unbestritten ist. Der Schuldspruch der Vorinstanz wegen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz durch vorschriftswidrige Werbung mit lebenden Tieren nach Art. 28 Abs. 1 lit.