5.4. Der Berufungsbeklagte wollte mit dem Anbringen des Logos «Appenzeller beef» auf seiner Kuh B. bewirken, dass die Leute, welche sich im Alpstein bewegen, Informationen erhalten, wie seine Tiere bei ihm leben. Damit hat er mit seiner Kuh B. auf den Verein «Appenzeller beef», welcher letztlich auch einen kommerziellen Zweck – nämlich die Vermarktung von Fleisch - hat, aufmerksam und somit Werbung gemacht. Unbestrittenermassen hatte er dazu keine Bewilligung. Der objektive Tatbestand von Art. 28 Abs. 1 lit. i TSchG ist somit erfüllt.