Vorsätzlich begeht ein Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Während der Täter beim Vorsatz den Eintritt des deliktischen Erfolgs als sicher voraussieht, hält er ihn beim Eventualvorsatz bloss für möglich. Bei beiden Vorsatzarten muss der deliktische Erfolg mit dem vom Täter angestrebten Ziel nicht übereinstimmen.