5.3. Als Werbung gilt jede Handlung, mit der mit kommerzieller Absicht mit lebenden Tieren auf ein bestimmtes Produkt, ein Unternehmen oder eine Tätigkeit aufmerksam gemacht wird. Der Einsatz von Tieren für Werbezwecke erfordert nach Art. 13 Abs. 1 TSchG eine Bewilligung des kantonalen Veterinärdiensts. Wird ein Tier ohne Bewilligung für Werbezwecke verwendet, ist der Tatbestand des Art. 28 Abs. 1 lit. i TSchG erfüllt (vgl. BOLLIGER/RICHNER/RÜTTIMANN/STOHNER, a.a.O., S. 224).