5. 5.1. Der Berufungsbeklagte machte in seiner Anschlussberufung geltend, er habe keinerlei Werbung betrieben und insbesondere kein Tier zur Schau gestellt oder für Werbung oder Filmaufnahmen oder ähnlichen Zwecken eingesetzt. Insbesondere sei es auch nicht seine Absicht gewesen, Werbung mit der Kuh B. zu betreiben, ansonsten er wohl einen geeigneteren, publikumsintensiveren Standort bspw. in einer Viehausstellung hierfür ausgesucht hätte. Demgegenüber habe sich die Kuh B. auf einer grossen Weide unter Artgenossen befunden und hätte die unterstellte Werbefunktion gar nicht erst erfüllen können.