Die Kuh B. wurde vielmehr auch während der Zeit, in der das Logo auf ihr lesbar gewesen war (lediglich zwei Wochen), artgerecht gehalten, durfte sie doch ein normales Weideleben zusammen mit ihren Artgenossen haben. In Bezug darauf trat ihre Bedeutung als Werbeträgerin in den Hintergrund, wurde sie doch auch während dieser zwei Wochen immer noch als Kuh wahrgenommen, nicht nur als Werbeträgerin. Der von der Vorinstanz erfolgte Freispruch des Berufungsbeklagten vom Vorwurf der Tierquälerei wegen Missachtung der Tierwürde ist somit zu bestätigen.