4.5. Die Kuh B. wurde durch das Anbringen des Logos «Appenzeller beef» auf ihrer linken Flanke nicht übermässig instrumentalisiert. So ist unbestritten und aus den Akten ersichtlich, dass es der Kuh B. beim Berufungsbeklagten sehr gut geht und sie durch das Tönen ihres Fells weder Schmerzen, Leiden, Schäden noch Ängste erlitten hat. Die Kuh B. wurde vielmehr auch während der Zeit, in der das Logo auf ihr lesbar gewesen war (lediglich zwei Wochen), artgerecht gehalten, durfte sie doch ein normales Weideleben zusammen mit ihren Artgenossen haben.