Das Tier wird dabei nicht mehr als Lebewesen mit eigenem Standpunkt wahrgenommen, sondern primär als Mittel zu menschlichen Zwecken. Die übermässige Instrumentalisierung ist damit nur durch die jeweilige Handlung mit dem Tier gekennzeichnet, sondern auch durch eine bestimmte Haltung diesem gegenüber (vgl. BOLLIGER/RICHNER/RÜTTIMANN/STOH- NER, Schweizer Tierschutzstrafrecht in Theorie und Praxis, 2. Auflage, 2019, S. 59).