4.4. Im Tierschutzgesetz bedeutet die Würde Eigenwert des Tieres, der im Umgang mit ihm geachtet werden muss. Eine Belastung liegt vor, wenn dem Tier insbesondere Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden, es in Angst versetzt oder erniedrigt wird, wenn tiefgreifend in sein Erscheinungsbild oder seine Fähigkeiten eingegriffen oder es übermässig instrumentalisiert wird (Art. 3 lit. a TSchG). Eine Verhaltensweise ist dann als übermässige Instrumentalisierung zu qualifizieren, wenn sie darauf abzielt, ein Tier vorwiegend als Instrument in der Hand des Menschen zu nutzen, ohne seinen Eigenwert bzw. seinen Selbstzweck angemessen zu berücksichtigen.