4.3. Zweck des Tierschutzgesetzes (TSchG) ist es, die Würde und das Wohlergehen des Tieres zu schützen (Art. 1 TSchG). Niemand darf ungerechtfertigt die Würde des Tiers missachten (Art. 4 Abs. 2 TSchG). Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich ein Tier misshandelt, vernachlässigt, es unnötig 51 - 68 Geschäftsbericht 2022 der Gerichte – Gerichtsentscheide überanstrengt oder dessen Würde auf andere Weise missachtet (Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG).