Wo Tiere für die Produktion von Lebensmitteln gestützt auf den gesellschaftlichen Konsens ausdrücklich auch geschlachtet werden dürften, könne eine reine Reduzierung auf einen Fleischlieferanten nicht als Tierwürdemissachtung betrachtet werden. Es sei erstellt, dass die Kuh B. in ihrer Funktion als Mutterkuh gar nicht als Fleischlieferantin diene und entsprechend auch nicht darauf degradiert werden könne.