4.2. Der Berufungsbeklagte erwidert, dem Tier komme die Würde aufgrund seines Eigenwertes zu, d.h. es sei in seinen artspezifischen Eigenschaften, namentlich seinen Bedürfnissen und Verhaltensweisen, respektvoll zu behandeln. Es seien bei der Tierwürde nicht dieselben Massstäbe wie bei der Menschenwürde anzuwenden. Wo Tiere für die Produktion von Lebensmitteln gestützt auf den gesellschaftlichen Konsens ausdrücklich auch geschlachtet werden dürften, könne eine reine Reduzierung auf einen Fleischlieferanten nicht als Tierwürdemissachtung betrachtet werden.