4. 4.1. Die Berufungsklägerin macht im Wesentlichen geltend, das Schutzkonzept der Tierwürde gehe weit über die Vermeidung ungerechtfertigter Schmerzen, Leiden, Schäden und Ängsten hinaus. Es schliesse auch ethische Aspekte ein. Art. 26 Abs. 1 Bst. a TSchG führe die Missachtung der Würde als eigenständige Tatbestandsvariante auf. Vorliegend sei die Kuh als «Werbetafel» verwendet worden, was ohne Zweifel ein primär menschlicher Zweck sei. Zusätzlich sei das Tier durch die Werbung für Rindfleisch auf einen reinen Fleischlieferanten reduziert worden, was den Eigenwert des weiblichen Rindes auf Null degradiert habe resp.