Damit hat die Berufungsklägerin den massgeblichen Sachverhalt dargelegt, worauf sie den Tatbestand von Art. 26 Abs. 1 TSchG (vorsätzliche Tierquälerei) als erfüllt betrachtete. Indem sie nur die vorsätzliche Handlung (Abs. 1 des Art. 26 TschG) angeführt hat, genügt die auf diese Weise vorgenommene Umschreibung des Eventualvorsatzes der zu beachtenden Informations- und Umgrenzungsfunktion. Der Berufungsbeklagte wusste aufgrund der im Strafbefehl aufgeführten Angaben ausreichend konkret, was ihm vorgeworfen wurde, nämlich die vorsätzliche Tierquälerei durch Missachtung der Tierwürde. Dem Anklageprinzip wurde somit Genüge getan.