Beim Sachverhalt gab sie die dem Berufungsbeklagten vorgeworfenen Tat (Beschriftung mit dem Schriftzug «Appenzeller beef» seines Rindes B.), den Ort (auf seinem Hof), das Datum bzw. die Zeit (Mitte Juni; zwei Wochen sichtbares Logo) sowie die Art der Tatausführung (Verwendung von Haartönung) und deren Folgen (an einem schönen Tag könnten bis zu 6'000 Personen das Rindvieh B. auf der Weide C. sehen) an. Damit hat die Berufungsklägerin den massgeblichen Sachverhalt dargelegt, worauf sie den Tatbestand von Art. 26 Abs. 1 TSchG (vorsätzliche Tierquälerei) als erfüllt betrachtete.