3.4. Vorliegend hat die Berufungsklägerin im Strafbefehl beim Straftatbestand unter anderem «Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 TschG durch Missachtung der Tierwürde» angeführt. Beim Sachverhalt gab sie die dem Berufungsbeklagten vorgeworfenen Tat (Beschriftung mit dem Schriftzug «Appenzeller beef» seines Rindes B.), den Ort (auf seinem Hof), das Datum bzw. die Zeit (Mitte Juni; zwei Wochen sichtbares Logo) sowie die Art der Tatausführung (Verwendung von Haartönung) und deren Folgen (an einem schönen Tag könnten bis zu 6'000 Personen das Rindvieh B. auf der Weide C. sehen) an.