Ergibt eine Gesamtbetrachtung der Anklageschrift, dass ein Sachverhalt Gegenstand der Anklage bildete und der Beschuldigte genau wusste, was ihm vorgeworfen wird, liegt nach bundesgerichtlicher Praxis keine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor (vgl. HEIMGARTNER/NIGGLI, a.a.O., Art. 325 N 7). Relevant ist, ob ein Vorwurf sich nicht implizit aus der dargestellten Sachlage ergibt (vgl. HEIMGARTNER/NIGGLI, a.a.O., Art. 325 N 37).