In lit. f und g des Art. 325 Abs. 1 StPO sind die gegen die beschuldigte Person erhobenen Deliktsvorwürfe, mithin der eigentliche Kern der Anklageschrift, normiert. Dabei soll die Staatsanwaltschaft eine konzise, auf das Wesentliche beschränkte Darstellung des Sachverhalts ohne Hinweise auf das Vorverfahren, die Beweislage oder Begründungen des Schuld- oder Strafpunktes sowie Ausführungen zum Rechtlichen in diesem Schriftstück festhalten (vgl. LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., Art. 325 N 1). 50 - 68 Geschäftsbericht 2022 der Gerichte – Gerichtsentscheide