26 Abs. 1 TSchG. Selbst im Abschnitt «Rechtliches» thematisiere der Staatsanwalt die angebliche Tierquälerei mit keinem Wort. Der äusserst knapp gehaltene Strafbefehl vom 10. Mai 2021 erfülle die Voraussetzungen des Anklageprinzips offenkundig nicht und vermöge seine Doppelfunktion als Anklageersatz nicht zu erfüllen.