3.2. Der Berufungsbeklagte erwidert, der Strafbefehl vom 10. Mai 2021 umfasse drei Seiten, wobei der Sachverhalt Aussagen zum Rind B., dessen Aufenthalt auf der Weide C. sowie zur Tätigkeit und zum Vereinsauftritt Appenzeller beef umfasse. Die Sachverhaltsdarstellung schliesse mit der Aussage, dass A. nicht im Besitz einer Bewilligung des Veterinäramtes für Werbung mit Tieren gewesen sei. Weitere Informationen würden sich im Strafbefehl nicht finden, insbesondere fehlten jegliche Aussagen zum Vorwurf der Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 TSchG.