Zudem handle es sich um ein Tätigkeitsdelikt, womit für die Tatbestandserfüllung kein Erfolg nötig sei. Dazu seien die entsprechenden Normen, welche nach Ansicht der Staatsanwaltschaft erfüllt seien, konkret aufgeführt. Es erstaune, dass das Bezirksgericht offensichtlich ohne Probleme resp. ohne 49 - 68 Geschäftsbericht 2022 der Gerichte – Gerichtsentscheide