Die Ausführungen zum Sachverhalt würden vollständig beschreiben, was der Beschuldigte in Bezug auf das vorliegend interessierende Tier gemacht habe, nämlich die Beschriftung und «Zurschaustellung» auf der stark von Berggängern besuchten Alp und damit Werbung mit einem Tier, dies zusätzlich ohne Bewilligung. Genannt seien die von Art. 325 Abs. 1 Bst. f StPO geforderten vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit und Art. Direkte Folgen hätte es keine gegeben, zumal es vorliegend mit der Tierwürde auch um Ethik gehe. Zudem handle es sich um ein Tätigkeitsdelikt, womit für die Tatbestandserfüllung kein Erfolg nötig sei.