3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft macht geltend, es sei nicht ersichtlich, weshalb der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft den Anforderungen an eine Anklageschrift nicht genügen solle. Der Beschuldigte habe gewusst, welche Handlungen ihm zum Vorwurf gemacht würden und wie sie den beschriebenen Sachverhalt aus rechtlicher Sicht qualifiziere. Die Ausführungen zum Sachverhalt würden vollständig beschreiben, was der Beschuldigte in Bezug auf das vorliegend interessierende Tier gemacht habe, nämlich die Beschriftung und «Zurschaustellung» auf der stark von Berggängern besuchten Alp und damit Werbung mit einem Tier, dies zusätzlich ohne Bewilligung.