9. Der Verteidiger von A. (folgend: Berufungsbeklagter) reichte am 4. April 2022 die Anschlussberufung ein und stellte die Rechtsbegehren, Ziffer 1.2 des Urteils ES 8-2021 des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. sei aufzuheben und der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das TSchG durch vorschriftswidrige Werbung mit lebenden Tieren nach Art. 28 Abs. 1 lit. i TSchG freizusprechen. (…) II. (…)