8. Die Staatsanwaltschaft Appenzell I.Rh. reichte am 7. März 2022 die Berufungserklärung gegen das Urteil ES 8-2021 vom 15. Februar 2022 ein und stellte das Rechtsbegehren, Ziffer 1.1 des Urteils ES 8-2021 des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. sei vollumfänglich aufzuheben und der Beschuldigte sei der Tierquälerei durch Missachtung der Tierwürde nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TschG schuldig zu sprechen.