Auf der subjektiven Seite habe der Beschuldigte mit der Beschriftung der lebenden Kuh Werbung für das Label «Appenzeller Beef» zu betreiben beabsichtigt. Der Beschuldigte selbst habe sich während des Strafverfahrens kooperativ und einsichtig verhalten und sich hinsichtlich der Beschriftung geständig gezeigt. In Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles erscheine dem Gericht eine Busse von Fr. 500.00 und eine Ersatzfreiheitstrafe von 5 Tagen bei schuldhaftem Nichtbezahlen angemessen.