der zweiwöchigen Haltedauer der Haartönung keine Gefahr für ihre psychische oder physische Gesundheit bestanden, zumal ein ammoniakfreies Haarfärbemittel verwendet worden sei und das Färbmittel selbst keine Belastung für das Tier darstelle. Die Kuh B. sei zudem immer in ihrem gewohnten Umfeld auf der Weide oder beim schlechtem Wetter im Stall gewesen, stets in ihrer Herde integriert und habe ein normales Verhalten gezeigt. Auf der subjektiven Seite habe der Beschuldigte mit der Beschriftung der lebenden Kuh Werbung für das Label «Appenzeller Beef» zu betreiben beabsichtigt.