Da die Beschriftung einer Kuh zu Werbezwecken eine ungewöhnliche und äusserst spezielle Handlung darstelle, hätte sich der Beschuldigte jedoch im vornherein denken können, dass sein Vorhaben ebenso speziellen Vorschriften unterliege. Dem Beschuldigten sei es somit zumutbar gewesen, sich vorgängig um die Rechtslage im Tierschutzgesetz betreffend Werbung mit lebenden Tieren (Art. 28 Abs. 1 lit. i TSchG) durch Einholen einer Auskunft bei Dritten oder durch selbständige Recherche im Internet zu beschaffen. Es liege somit ein vermeidbarer Verbotsirrtum vor, was zu einer Milderung der Strafe führe.