Das Bewusstsein Unrecht zu tun, habe beim Beschuldigten vor Beginn des Strafverfahrens nicht vorgelegen. Der Beschuldigte hätte sich auch erst nachträglich beim Kantonstierarzt um die Bewilligungsfähigkeit seines damaligen Vorhabens erkundigt. Da die Beschriftung einer Kuh zu Werbezwecken eine ungewöhnliche und äusserst spezielle Handlung darstelle, hätte sich der Beschuldigte jedoch im vornherein denken können, dass sein Vorhaben ebenso speziellen Vorschriften unterliege.