Der Beschuldigte habe sich im Tatzeitpunkt in Unkenntnis befunden, dass die Beschriftung einer Kuh eine Werbung darstelle und einer Bewilligungspflicht nach Art. 28 Abs. 1 lit. i TSchG unterstehe. Der Beschuldigte sei Landwirt und demzufolge ein Laie, was das Tierschutzgesetz angehe. Er habe die ihm vorgeworfene Tat im Unwissen über deren Rechtswidrigkeit verübt. Er sei der Überzeugung gewesen, überhaupt keine Bewilligung zu benötigen. Das Bewusstsein Unrecht zu tun, habe beim Beschuldigten vor Beginn des Strafverfahrens nicht vorgelegen.