Der Beschuldigte habe sich auch in der Einvernahme vom 24. März 2021 auf die Frage, ob er eine Bewilligung für die Beschriftung hätte, dahingegen geäussert, dass er keine habe und auch keine brauche. Dies zeige im Gesamtkontext der Aussagen und Handlungen des Beschuldigten und insbesondere der E-Mail des Kantonstierarztes auf, dass der Beschuldigte im Unwissen über die Gesetzesvorschrift in Art. 28 Abs. 1 lit. i TSchG gewesen sei, wonach seine Tathandlung als Werbung mit lebenden Tieren zu qualifizieren sei und diese der Bewilligungspflicht unterstehe.