Der Beschuldigte habe daher nicht nachträglich um eine Bewilligung zu seiner Tathandlung «ersucht», sondern sich nach über einem Jahr dauernden Strafverfahren lediglich nach dessen Voraussetzungen beim Kantonstierarzt im Sinne einer Informationsbeschaffung erkundigt. Der Beschuldigte habe sich auch in der Einvernahme vom 24. März 2021 auf die Frage, ob er eine Bewilligung für die Beschriftung hätte, dahingegen geäussert, dass er keine habe und auch keine brauche.