Im E-Mail des Kantonstierarztes vom 2. August 2021 schreibe dieser, dass der Beschuldigte sich kürzlich nach der Bewilligungsfähigkeit seines Vorhabens «erkundigt» habe. Der Beschuldigte habe daher nicht nachträglich um eine Bewilligung zu seiner Tathandlung «ersucht», sondern sich nach über einem Jahr dauernden Strafverfahren lediglich nach dessen Voraussetzungen beim Kantonstierarzt im Sinne einer Informationsbeschaffung erkundigt.