Aktenwidrig behaupte die Staatsanwaltschaft im Schlussbericht, dass der Beschuldigte bereits zu Beginn sehr wohl Werbung für sein Produkt habe machen wollen. Ansonsten hätte er nicht um entsprechende Bewilligung ersucht, nachdem bereits ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei. Der angeklagte Sachverhalt basiere auf Vorkommnissen im Juni 2020. Im E-Mail des Kantonstierarztes vom 2. August 2021 schreibe dieser, dass der Beschuldigte sich kürzlich nach der Bewilligungsfähigkeit seines Vorhabens «erkundigt» habe.