Da der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 28 Abs. 1 lit. i TSchG vorliegend erfüllt seien, sei der Beschuldigte wegen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz durch vorschriftswidrige Werbung mit lebenden Tieren nach Art. 28 Abs. 1 lit. i TSchG schuldig zu sprechen.