hätte der Beschuldigte unzweifelhaft aufmerksam auf die Art und Weise seiner Tierhaltung machen und damit für das dahinterstehende Label «Appenzeller beef» Werbung betreiben wollen. Des Weiteren sei die Kuh B. vom Beschuldigten mit Absicht auf die Weide C. gelassen worden, wo zahlreiche Passanten sie mit ihrem Schriftzug hätten betrachten können. Der Beschuldigte habe daher wissentlich und willentlich und damit vorsätzlich gehandelt. Da der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 28 Abs. 1 lit.