Ein Passant hätte die Kuh B. mit ihrem Schriftzug auf dieser Weide fotografiert und die Fotos zur Berichterstattung an die Tageszeitung D. weitergeleitet. Das Aufmerksammachen auf Produkte stelle begrifflich Werbung dar. Unbestrittenermassen sei der Beschuldigte im Tatzeitpunkt nicht im Besitze einer Bewilligung gewesen. Der Beschuldigte hätte daher die vorausgesetzte Bewilligung nach Art. 28 Abs. 1 lit. i TSchG i.V.m. Art. 13 Abs. 1 TSchG nicht, um Werbung mit der lebenden Kuh B. zu betreiben. Mit der Beschriftung einer Kuh 47 - 68 Geschäftsbericht 2022 der Gerichte – Gerichtsentscheide