Als Werbung werde insbesondere die Verbreitung von Informationen in der Öffentlichkeit verstanden, mit dem Zweck, Produkte und Dienstleistungen bekannt zu machen oder das Image von Unternehmen, Produkten und Dienstleistungen zu pflegen. Der Beschuldigte führe aus, er habe mit der Beschriftung lediglich auf die Art und Weise der Haltung und auf das Umfeld aufmerksam machen wollen; insbesondere auf die tierfreundliche, nachhaltige, ökologische, ethisch vertretbare Haltung des Vereins «Appenzeller beef».