13 Abs. 1 TSchG eine Bewilligung des kantonalen Veterinärdienstes, die nach Art. 105 Abs. 1 lit. d TSchV nur erteilt werden dürfe, wenn sichergestellt sei, dass die Tiere nicht leiden oder Schaden nehmen würden, ihre Würde nicht anderweitig verletzt sei und die Transportbedingungen erfüllt seien. Als Werbung werde insbesondere die Verbreitung von Informationen in der Öffentlichkeit verstanden, mit dem Zweck, Produkte und Dienstleistungen bekannt zu machen oder das Image von Unternehmen, Produkten und Dienstleistungen zu pflegen.