i TSchG gelte jede Handlung mit der kommerziellen Absicht, mit lebenden Tieren auf ein bestimmtes Produkt, ein Unternehmen oder eine Tätigkeit aufmerksam zu machen. Beispiele seien Werbeinserate in Presseerzeugnissen, Aufnahmen für Radio, Film und Fernsehen, aber auch das Auftretenlassen von Tieren in Kaufhäusern, bei Spendensammlungen, Modenschauen etc., die Verteilung von Tieren als Werbegeschenke oder ihre Verwendung als Schaufensterdekoration. Der Einsatz von Tieren für Werbezwecke erfordere gemäss Art. 13 Abs. 1 TSchG eine Bewilligung des kantonalen Veterinärdienstes, die nach Art. 105 Abs. 1 lit.