Mit Busse bis zu 20'000.00 Franken werde bestraft, sofern nicht Artikel 26 anwendbar sei, wer vorsätzlich vorschriftswidrig lebende Tiere zur Werbung verwende (Art. 28 Abs. 1 lit. i TSchG). Vorsätzlich begehe ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführe. Vorsätzlich handle bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich halte und in Kauf nehme (Art. 12 Abs. 2 StGB). Als Werbung nach Art. 28 Abs. 1 lit. i TSchG gelte jede Handlung mit der kommerziellen Absicht, mit lebenden Tieren auf ein bestimmtes Produkt, ein Unternehmen oder eine Tätigkeit aufmerksam zu machen.