Eingriffsintensität das Beschriften der Kuh B. mit dem gesellschaftlich anerkannten Frisieren von Hunden, was nachvollziehbar sei. Da gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung von einer Missachtung der Würde nur auszugehen sei, wenn das Wohlergehen des Tieres beeinträchtigt sei, weil Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst nicht vermieden werden, würde auch eine materielle Prüfung zu einem Freispruch betreffend Tierquälerei durch Missachtung der Tierwürde nach Art. 26 Abs. 1 TSchG führen.