Die Arbeitsgruppe (Würde des Tieres des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen) BLV (nachfolgend: BLV) schreibe in ihrem Güterabwägungsbericht vom 16. Juli 2021, dass aus ihrer Sicht eine Tierwürdeverletzung durch die Tathandlung des Beschuldigten vorliege. Sie stelle fest, dass die Beschriftung selber innerhalb des Rahmens des üblichen Umgangs mit Nutztieren erfolgen könne. «Um die Fixierung zu gewährleisten, sind kurze und geringgradige Belastungen notwendig. In der Folge sind mittel- bis langfristig keine Schmerzen, Leiden oder Schäden zu erwarten.