Die Kuh B. wurde auch nicht aus ihrer Herde genommen». Diese Aussagen des Beschuldigten liessen sich auch anhand des aktenkundigen Fotomaterials, worauf die Kuh B. bei der Färbung auf der Weide und vor den Stallungen zu sehen sei, bestätigen. Auf den Fotoaufnahmen seien auch keine Ätzungen, Hautirritationen oder Verletzungen, bewirkt durch die Haartönung, auf der Kuh B. ersichtlich. Weiter sehe man keine leidende oder in Angst versetze sowie von den anderen Kühen separierte Kuh.