Der Präsident des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. führte darin im Wesentlichen aus, der Strafbefehl weise nicht den gesetzlich vorgesehenen Inhalt betreffend Vorwurf der Tierquälerei nach Art. 26 Abs. 1 Tierschutzgesetz (TSchG) auf und genüge den Anforderungen an eine Anklageschrift nach Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO nicht. Der Beschuldigte sei damit vom Vorwurf der Tierquälerei nach Art. 26 Abs. 1 TSchG freizusprechen. Im Übrigen würde, wie nachfolgend aufzuzeigen sei, auch eine materielle Prüfung des Tatvorwurfs zu einem Freispruch führen.