«1.1. A. wird vom Vorwurf der Tierquälerei durch Missachtung der Tierwürde in Anwendung von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG freigesprochen. 1.2. A. wird der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz durch vorschriftswidrige Werbung mit lebenden Tieren in Anwendung von Art. 28 Abs. 1 lit. i TSchG schuldig gesprochen. 2. A. wird mit einer Busse von Fr. 500.00 bestraft, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen.