3. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Verteidiger von A. am 22. Mai 2021 Einsprache und stellte den Antrag, dieser sei freizusprechen. 4. Am 9. August 2021 überwies die Staatsanwaltschaft Appenzell I.Rh. dem Bezirksgericht Appenzell I.Rh. die Akten und den Schlussbericht zur Durchführung des Hauptverfahrens, hielt am Strafbefehl fest und verzichtete gleichzeitig auf die Teilnahme an der Hauptverhandlung. 5. Der Präsident des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. erliess am 2. Februar 2022 folgendes Urteil ES 8-2021: