wird erkannt: 1. A. ist der Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 TSchG sowie der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz im Sinne von Art. 28 Abs. 1 Bst. i TSchG schuldig. 2. A. wird mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 240.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, bestraft. 3. A. wird zudem mit einer Busse von Fr. 1'400.00 bestraft, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 14 Tagen. 4. Die Kosten des Verfahrens werden A. auferlegt. (…)»