Das Bau- und Umweltdepartement hat die gesetzlichen Regelungen betreffend Gewässerraumfestlegung unter Ausübung seines ihm eingeräumten Ermessens, zum Beispiel bei der Berechnung der Gerinnesohlenbreite und der Anordnung des Gewässerraums, anzuwenden. Es hat ohne Berücksichtigung der materiell-rechtlichen Vorgaben der Standeskommission vom 7. Dezember 2021 (Nr. 1202) eine rechtsgenügliche Anhörung und eine erneute öffentliche Auflage für die Gewässerraumfestlegung auf den Parzellen Nrn. X. und Y. des Beschwerdeführers durchzuführen. (…)