4.3. Das Bau- und Umweltdepartement wird demnach spätestens zum Zeitpunkt der Revitalisierungsbewilligung zu prüfen und entscheiden haben, ob und in welchem Umfang für die Fruchtfolgeflächen, welche allenfalls durch die Revitalisierungsumsetzung des Bachs Z. verlustig gehen, Ersatz bzw. Kompensation zu leisten ist. 5. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen.